Am 07. September 2026 haben wir den Aktionskreis Demokratie e. V. gegründet. Der Verein soll die Arbeit unseres bisherigen Bündnisses fortführen und durch die Vereinsstruktur mehr Projekte ermöglichen.
Wer bei uns Mitglied werden möchte, kann hier einen Antrag stellen: zum Mitgliedsantrag
Unserer Satzung wurde vom Finanzamt Jena die Gemeinnützigkeit bestätigt. Das heißt, dass Spenden an unseren Verein steuerlich geltend gemacht werden können. Da wir noch kein Vereinskonto haben, sind Spenden noch nicht über Paypal oder ähnliche Wege möglich. Bei Interesse, schreib uns eine kurze Mail an kontakt@aktionskreis-demokratie.de und wir setzen uns direkt mit Dir in Verbindung.
Und hier unsere beschlossene Satzung:
Satzung des Aktionskreis Demokratie e. V.
Vorbemerkung: Diese Satzung ist genderneutral formuliert. Wo dies nicht möglich ist, wurde das generische Femininum gewählt.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen Aktionskreis Demokratie e. V.
(2) Er hat den Sitz in Dornburg-Camburg.
(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Jena eingetragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist
- die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens;
- die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung;
- die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements.
- Er bezweckt insbesondere die Sensibilisierung für demokratische Strukturen, die Förderung demokratischer Teilhabe und die Würdigung ehrenamtlichen Engagements durch die Organisation von Aktionen, Projekten und Veranstaltungen.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Planung und Durchführung von Veranstaltungen, die demokratisches und ehrenamtliches Engagement sichtbar machen,
(z.B. durch Preisverleihungen, WorldCafés etc.) - Organisation von Projekten und Veranstaltungen zur Demokratieförderung,
(z.B. durch Workshops, Gesprächsangebote etc.) - Öffentlichkeitsarbeit und Bildungsangebote, um Menschen für Demokratie und demokratische Prozesse zu sensibilisieren und deren Haltung zur Demokratie positiv zu verstärken,
(z.B. durch Lesungen, Kundgebungen etc.) - Einwerbung von Mitteln zur Finanzierung der Vereinsziele
(z.B. durch Organisation von kulturellen Veranstaltungen und Spendenkampagnen etc.).
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die demokratischen Grundwerte des Vereins anerkennt und aktiv unterstützt.
(2) Nicht Mitglied werden kann, wer
- einer Partei oder Gruppierung angehört, die rechtsextrem, verfassungsfeindlich oder menschenverachtend ist,
- durch das eigene Handeln oder Äußerungen demokratiefeindliche, rassistische, antifeministische, antisemitische oder menschenrechtsverletzende Positionen vertritt,
- gegen die Ziele des Vereins (§ 2) oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung handelt.
- Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Zweifeln an der Vereinbarkeit der Bewerbung mit den Werten des Vereins kann der Vorstand weitere Informationen anfordern oder den Antrag ablehnen.
- Wenn ein Mitgliedsantrag vom Vorstand abgelehnt worden ist, kann dagegen durch ein Mitglied zur folgenden Mitgliederversammlung Einspruch eingelegt werden.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet sofort durch Beschluß des Vorstandes, wenn
- das Mitglied einer Partei oder Gruppierung angehört, die rechtsextrem, verfassungsfeindlich oder menschenverachtend ist, oder
- das Mitglied durch ihr/sein Handeln oder ihre/seine Äußerungen demokratiefeindliche, rassistische, antifeministische, antisemitische oder menschenrechtsverletzende Positionen vertritt, oder
- gegen die Ziele des Vereins (§ 2) oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung handelt, oder
- den Mitgliedsbeitrag nach zweimaliger Mahnung nicht zahlt.
- Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Über diesen Widerspruch wird auf der folgenden Mitgliederversammlung beraten. Bis dahin ruhen die Mitgliedsrechte.
- Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung des Mitgliedes bis Ende des laufenden Monats. Die Kündigung kann formlos schriftlich oder per E-Mail gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
- Die Mitgliedschaft endet automatisch mit dem Tod des Mitgliedes.
§ 6 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Die Beitragshöhe wird mit einfacher Mehrheit festgelegt und in einer Beitragsordnung festgeschrieben.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Ihr obliegen alle Entscheidungen, die nicht durch die Satzung oder die Geschäftsordnung einem anderen Organ übertragen wurden.
(3) Beschlüsse werden von der Mitgliederversammlung durch öffentliche Abstimmung getroffen. Auf Wunsch eines ordentlichen Mitglieds ist geheim abzustimmen.
- (4) Jedes ordentliche Mitglied hat genau eine Stimme.
(5) Zur Fassung eines Beschlusses ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig. Ausgenommen sind Beschlüsse nach § 10 und § 11 dieser Satzung.
- (6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder 20 % der Mitglieder dies schriftlich verlangen.
(7) Die Einberufung erfolgt in Textform unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen und Bekanntgabe der Tagesordnung.
(8) Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
- Wahl und Abwahl der Vorstandsmitglieder,
- Satzungsänderungen,
- Festlegung der Mitgliedsbeiträge,
- Auflösung des Vereins.
(9) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei ordentlichen Mitgliedern: zwei Vorsitzenden und der Schatzmeisterin.
Des Weiteren können bis zu drei Beisitzerinnen in den Vorstand gewählt werden. Es kann auf Wunsch der Mitgliederversammlung auf eine Wahl der Beisitzerinnen verzichtet werden.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand, bestehend aus den beiden Vorsitzenden und der Schatzmeisterin. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Sie werden von der Mitgliederversammlung aus den ordentlichen Mitgliedern des Vereins gewählt. Es werden nacheinander die Vorsitzenden, Schatzmeisterin und falls gewünscht bis zu zwei Beisitzerinnen gewählt. Eine Wiederwahl ist beliebig oft zulässig.
(4) Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen, deren Rahmen von einer Geschäftsordnung festgelegt wird.
(5) Die Vorstandsmitglieder führen die laufenden Geschäfte des Vereins und koordinieren insbesondere die Aktionen, Projekte und Veranstaltungen zur Förderung der Demokratie.
- (6) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Vorstandssitzungen werden schriftlich einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Beschlüsse der Vorstandssitzung sind schriftlich zu protokollieren. (7) Jedes Vorstandsmitglied hat bei Abstimmungen des Vorstands eine Stimme. (8) Die Vorstandsmitglieder legen einmal jährlich zur Mitgliederversammlung Rechenschaft über die Tätigkeiten des Vereins im Vorjahr ab. Die Mitgliederversammlung kann die Vorstandsmitglieder auf Antrag dafür entlasten.
§ 10 Satzungsänderungen
Für Satzungsänderungen ist eine ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Über Änderungen muss in der Einladung hingewiesen werden.
§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins bedarf einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung der Demokratie im Saale-Holzland-Kreis.
Schlussbestimmungen
Diese Satzung wurde am 07.09.2026 von den Gründungsmitgliedern beschlossen.
